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BayObLG, 23.09.1993 - 3Z BR 151/93 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 21.03.2013 - V ZB 74/12
Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung für …
Dieser Wert hat sich für ein Beschwerdeverfahren, das die Löschung einer Auflassungsvormerkung zum Gegenstand hat, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 KostO am Wert des Grundstücks zu orientieren, der allerdings unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers zu ermäßigen ist (vgl. BayObLG, JurBüro 1994, 499, 500). - LG Traunstein, 11.05.2009 - 4 T 1003/09
Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Existenz einer Gesellschaft …
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, KostO mit dem vollen Grundstückswert, d.h. mit dem Kaufpreis in Höhe von 4.080,00 Euro in Ansatz gebracht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.09.1993, Az. 3Z BR 151/93, MittBayNot 1994, 251). - BayObLG, 16.12.1998 - 3Z BR 68/98
Einheitlicher Geschäftswert im Beschwerdeverfahren über die gleichzeitige …
Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. z.B. BayObLGZ 1986, 489/491; 199'3, 115/117; BayObLG JurBüro 1994, 499). - BayObLG, 24.09.1996 - 3Z BR 121/96 Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. z.B. BayObLGZ 1986, 489, 491; 1993, 115, 117; BayObLG JurBüro 1994, 499).
- BayObLG, 20.01.1999 - 3Z BR 99/98
Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens in einer Erbscheinssache
Die für den ersten Rechtszug maßgeblichen Vorschriften der Kostenordnung können als Anhaltspunkt für die vorzunehmende Schätzung herangezogen werden, sind jedoch nicht unmittelbar anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BayObLG, vgl. z.B. BayObLGZ 1986, 489/491; 1993, 115/117; BayObLG JurBüro 1994, 499).